Die Schutzziele werden im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. Insbesondere sollen
* die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten,
* die Regenerations- und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter bewahrt,
* die Tier- und Pflanzenwelt in ihren Lebensräumen geschützt,
* die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und
Landschaft dauerhaft
bewahrt werden und so die Lebensgrundlage des Menschen und die Voraussetzungen für die Erholung von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden.
Durch die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten, die vor unerwünschten Veränderungen bewahrt werden, sollen in der Praxis Natur- und Artenschutz sowie der Schutz von natürlichen Lebensgemeinschaften und ihren Lebensräumen (den Biotopen) verwirklicht werden.
Man unterscheidet verschiedene Arten von Schutzgebieten:
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke oder Naturdenkmäler.
Der Schutz der Natur als staatliche Verantwortlichkeit reicht in Deutschland mit der Ausweisung des ersten Naturschutzgebietes (1836) und ersten Naturschutzgesetzen (z.B.1875 preußisches Schutzwaldgesetz) in das 19. Jahrhundert zurück. Das Reichs- Naturschutzgesetz von 1935 stellte bereits einen verhältnismäßig weitreichenden Schutz dar und behielt bis zum in Kraft treten des Bundesnaturschutzgesetzes 1976 Geltung.
Erst in den siebziger Jahren erhielt der Naturschutz neue Impulse, u.a. durch die
Arbeiten des Club of Rome (Grenzen des Wachstums; Weltmodelle). Erst in dieser
Zeit setzte sich die Erkenntnis durch, dass die natürlichen Ressourcen nicht
unbegrenzt zur Verfügung stehen und die natürlichen Lebensgrundlagen für
zukünftige Nutzung erhalten werden müssen.
Bislang werden zum Schutz der Natur vorwiegend erhaltende (konservierende)
Maßnahmen (Artenschutz, Naturschutzgebiete) ergriffen, die sich v.a. am Nutzen
für den Menschen orientieren. Erst in jüngster Zeit setzt sich zunehmend die
Erkenntnis durch, dass ganzheitlicher Naturschutz, der den ökologischen
Erfordernissen unserer Umwelt Rechnung trägt, unabhängig von dem konkreten
kurzfristigen Nutzen des Menschen zu erfolgen hat.
Als weiterer Schritt zum Schutz der Natur trat 1992 die europäische Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in Kraft. Mit der Unterzeichnung der Richtlinie verpflichten sich die EU-Mitgliedsstaaten ein europaweites Netz von ausgewiesenen Schutzgebieten einzurichten (Natura 2000).